Die Handwerksordnung

In Deutschland ist die Zugehörigkeit zum Handwerk nicht über die Betriebsgröße oder den Umsatz geregelt, sondern gesetzlich. Die Handwerksordnung legt fest, welche Berufe zum Handwerk zählen. Anlage A umfasst alle Gewerbe, für die eine Meisterprüfung die Voraussetzung zur Selbstständigkeit ist. Der Gesetzgeber fordert eine Meisterprüfung oder vergleichbare Qualifikationen für Berufe, die besonders gefahrgeneigt sind und/oder eine besondere Ausbildungsleistung erbringen. Anlage B1 nennt alle weiteren Handwerke, in denen eine Meisterprüfung freiwillig abgelegt werden kann. Das sogenannte „handwerksähnliche Gewerbe“ wird in Anlage B2 erfasst.

Sonderregelung für "einfache Tätigkeiten" der Anlage A: Mit dem so genannten Kleinunternehmensgesetz wollte der Gesetzgeber im Bereich einfacher Tätigkeiten durch eine Präzisierung der nicht wesentlichen Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke die Gründung selbstständiger Existenzen erleichtern. Erfasst werden nicht wesentliche Tätigkeiten von zulassungspflichtigen Handwerken, die in einem Zeitraum bis zu 3 Monaten erlernbar sind oder trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des jeweiligen Handwerks nebensächlich sind oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Es gilt das Kumulierungsverbot, d. h. mehrere für dich unwesentliche Tätigkeiten dürfen nicht zu einer wesentlichen Vollhandwerkstätigkeit anwachsen.  

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